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Leistungsbeschreibung

Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität, wurde mit den E-Kennzeichen eine Regelung geschaffen, welche eine Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) oder 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektrobetrieb aufweisen.

Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Das E-Kennzeichen, sollten die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein, wird auf Antrag zugeteilt, d.h. Sie müssen eindeutig bei der Zulassung darauf hinweisen, ob sie den Zusatz "E" haben wollen oder nicht. Die Erteilung erfolgt nicht automatisch.

Es wird daraufhin gewiesen, sollten Sie den Zusatz "E" nicht annehmen wollen, dass keine Bevorrechtigung u.a. für das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen oder Parkplätzen mit Ladesäulen besteht.