Kfz-Wohnsitz-/Betriebssitzwechsel von außerhalb nach Brandenburg an der Havel


Sie haben Ihren Hauptwohnsitz oder Ihren Firmensitz (oder auch eine NIederlassung) von außerhalb in die Stadt Brandenburg an der Havel oder den Ämtern Beetzsee, Kloster Lehnin, Wusterwitz sowie Ziesar verlegt, dann muss Ihr Fahrzeug unverzüglich umgemeldet werden.

Leistungsbeschreibung

Sie können die Kennzeichen Ihres zugelassenen Fahrzeuges beibehalten. Sollte dies der Fall sein, werden die Kennzeichen nicht benötigt und können am Fahrzeug verbleiben. Andernfalls müssen diese bei der Ummeldung vorgelegt werden.

Es wird daraufhin geweisen, dass Sie sich vorab beim Bürgerservice oder dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt ummelden müssen
Die Ummeldung von Betriebssitzen/Niederlassungen muss ebenfalls vorab geschehen und schriftlich nachgewiesen werden.

Ändert sich weder Ihr Name, der Firmenname noch das Kennzeichen, kann auf die Vorlage der Zulassungsbescheingung Teil II (ZB II) verzichtet werden. Bei Änderungen der genannten Angaben muss aber zwingend die ZB II vorgelegt werden. Sollte das Fahrzeug finanziert sein, muss vorab bei der Bank/dem Autohaus die ZB II angefordert und an die Zulassunsgbehörde verschickt werden.

Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen und keine Gebührenschulden gegenüber der Stadt Brandenburg an der Havel vorliegen. Die Zulassungsbehörde müsste in diesen Fällen die Zulassung versagen.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

bei zugelassenen Fahrzeugen (ohne Kennzeichenwechsel)

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung/-ummeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen/Vereinen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung/-ummeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I; sollte es sich um einen Fahrzeugschein handeln, muss der Fahrzeugbrief vorgelegt werden
  • Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
  • sollte sich Ihre Bankverbindung zum Abzug der KFZ-Steuern geändert haben, teilen Sie dies bitte unaufgefordert mit

bei zugelassenen Fahrzeugen (mit Kennzeichenwechsel)

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung/-ummeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen/Vereinen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung/-ummeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II (muss bei Finanzierungen vorab angefordert und an dei Zulassungsbehörde verschickt werden)
  • alte Kennzeichenschilder
  • Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
  • sollte sich Ihre Bankverbindung zum Abzug der KFZ-Steuern geändert haben, teilen Sie dies bitte unaufgefordert mit
  • die Feinstaubplakette, sofern vorhanden, muss ebenfalls geändert werden
  • Die Gebühr für eine Umschreibung ohne Halterwechsel unter Beibehaltung des bisherigen Kennezichens beträgt 17,20 Euro zusätzlich 0,30 Euro je Klebesiegel, soll ein neues Kennzeichen zugeteilt werden beträgt die Gebühr 27,50 Euro zusätzlich 0,30 Euro je Klebesiegel. Bei Verwahrung und Versendung des Fahrzeugbriefes erhöht sich die Gebühr um 15,30 Euro.
  • Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten zusätzliche Gebühren in Höhe von 10,20 Euro an.
  • Für ein Wunschkennzeichen ist zusätzlich eine Gebühr von 10,20 Euro zu erheben.
  • Hierzu addieren sich die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder. Schilderhersteller befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsbehörde.
  • Die Gebühr für eine Umschreibung bei Halter- und Standortwechsel beträgt 30,20 Euro zusätzlich 0,30 Euro je Klebesiegel. Bei Verwahrung und Versendung des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich die Gebühr um 15,30 Euro. Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten zusätzliche Gebühren an.
  • Für ein Wunschkennzeichen ist zusätzlich eine Gebühr von 10,20 Euro zu erheben.
  • Hierzu addieren sich die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder. Schilderhersteller befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsbehörde.

Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich

Online Antrag zur Ummeldung (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste")
Online-Dienst nur mit Online-Ausweis nutzbar

Sollten Sie ein neues Kennzeichen beantragen, muss sich auch die Feinstaubplakette, sofern vorhanden, ändern.

Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen und keine Gebührenschulden gegenüber der Stadt Brandenburg an der Havel vorliegen. Die Zulassungsbehörde müsste in diesen Fällen die Zulassung versagen.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.