Leistungsbeschreibung

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Die Zulassungsbehörde der Stadt Brandenburg ist zuständig für in der Stadt Brandenburg an der Havel sowie den Ämtern Beetzsee, Kloster Lehnin, Wusterwitz sowie Ziesar mit Sitz/Hauptwohnsitz gemeldete Antragsteller.

Inländische Neufahrzeuge

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC (Certificate of Conformity)
  • wenn vorhanden, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Neufahrzeugbestätigung
  • Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag/Rechnung/Bestellung)
  • ggf. Gutachten gem. §13 EG-FGV
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten (im Original)

Eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC (Certificate of Conformity)
  • bei erstmaliger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II: Eigentumsnachweis/Kaufvertrag/Rechnung 
  • Umsatzsteuernachweis
  • Eigentumsbestätigung (z.B. Kaufvertrag/Rechnung/Bestellung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten (im Original)
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen, bzw. auf die Vorführung kann verzichtet werden, wenn die Identitätsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfingenieur (PI) einer Prüforganisation durchgeführt und bestätigt wurde.

Eingeführte Fahrzeuge aus NICHT EU-Staaten

  • Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere im Original
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO der Technischen Prüfstelle (Dekra, TÜV)
  • Verzollungsnachweis
  • (z.B. Kaufvertrag/Rechnung/Bestellung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten (im Original)
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen, bzw. auf die Vorführung kann verzichtet werden, wenn die Identitätsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfingenieur (PI) einer Prüforganisation durchgeführt und bestätigt wurde.

Die Gebühren werden entsprechend der geltenden Fassung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
grundlegende Gebühr
Zulassung: 30,60€
ggf. zusätzliche Gebühren (Auswahl)
Wunschkennzeichen: 10,20€
Wunschkennzeichen reserviert: 2,60€
Neue Zulassungsbescheinigung Teil II: 3,80€
Technische Änderung: 10,20€
Einzelgenhemigung
gem. §13 EG-FGV/§21 StVZO: 39,50€
angeforderte ZB II (Bankbrief): 15,30€
Feinstaubplakette: 5,00€

Online Antrag zur Erstzulassung (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste") Online-Dienst nur mit Online-Ausweis nutzbar

Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen und keine Gebührenschulden gegenüber der Stadt Brandenburg an der Havel vorliegen. Die Zulassungsbehörde müsste in diesen Fällen die Zulassung versagen.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.