• Bei Einzug in eine neue Wohnung muss sich die melde-pflichtige Person anmelden
  • Frist: 2 Wochen
  • Gebühren: keine  
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben

Leistungsbeschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.

Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde

Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.

  • Bei der Anmeldung sind der Personalausweis und/oder Reisepass sowie alle Dokumente (z. B. Kinderreisepass, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger und die Geburtsurkunden für Kinder, die kein Dokument besitzen, vorzulegen
  • Bei einer Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist die unterschriebene Vollmacht vorzulegen sowie zusätzlich das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular.
  • Hat eine der zur Anmeldung kommenden Personen eine weitere Wohnung, dann ist zusätzlich die "Erklärung zur Hauptwohnung bzw. Erklärung über eine Hauptwohnungsänderung"  auszufüllen.
  • Bei der Anmeldung ist unbedingt die aktuelle Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Alle Wohnungsgeber sind ab dem 01.11.2015 durch das Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, ihren Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszufüllen. Auf dieser Bescheinigung müssen alle Personen vom Vermieter eingetragen werden, auch Kinder, die in die Wohnung einziehen.

Die Vorlage des Mietvertrages ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.

keine

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.

Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 23

08.04.2020

Bei persönlicher Vorsprache einer volljährigen Person ist es nicht erforderlich, das Anmeldeformular ausgefüllt vorzulegen. Das Anmeldeformular ist nur ausgefüllt vorzulegen, wenn der Zuzug nach Brandenburg an der Havel erfolgt und Sie sich bei der Anmeldung mit Vollmacht vertreten lassen.