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Wohnsitz - Abmeldung ins Ausland

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen, nach dem Auszug, bei der Meldebehörde (Bürgerservice) abzumelden. 

Eine Abmeldung ins Ausland ist frühstens eine Woche vor dem Auszug möglich. 

Bitte beachten Sie, ziehen Sie innerhalb von Deutschland um, muss keine Abmeldung in der bisherigen Meldebehörde erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz an die dortige Meldebehörde und melden sich dort an. Die neue Meldebehörde informiert dann bisherige Meldebehörde über den Zuzug.

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Meldebehörde (Bürgerservice)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Bestätigung des Wohnungsgebers

Bei persönlicher Abmeldung ist der Personalausweis und/oder Reisepass vorzulegen. Ziehen Familienangehöriger mit, dann sind auch von ihnen die Dokumente vorzulegen.  

Bei einer Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist die unterschriebene Vollmacht zusätzlich zu den Dokumenten vorzulegen.

Bei schriftlicher Beantragung oder per Mail ist mitzuteilen, wann der Auszug erfolgte und die neue Anschrift im Ausland sowie die Kopie vom Personalausweis oder Reisepass.

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

  • innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung
  • frühstens eine Wochen vor Auszug aus der Wohnung