Fischereischein beantragen


  • Behördliche Genehmigung zur Ausübung der Raubfischerei
  • nur auf Antrag
  • Zuständig: untere Fischereibehörde für den Wohnsitz

Leistungsbeschreibung

Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die

  1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die

eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,

Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die

  • den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
  • den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.

Der Fischereischein ist die Berechtigung zum Angeln von Raubfischen. Dieser kann nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über einer bestandenen Anglerprüfung nach § 19 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorgelegt werden kann (Prüfungszeugnis).

Der Fischereischein wird nur auf Antrag und nur unter persönlicher Vorstellung ausgestellt.
Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • Prüfungsurkunde,
  • Passfoto und
  • Personalausweis.

Bitte wenden Sie sich bezüglich der Termine zur Abnahme einer Anglerprüfung an die nachfolgend aufgeführten Personen:

Die 60 Prüfungsfragen für die Anglerprüfung im Land Brandenburg finden Sie im Internet unter: www.anglerpruefung-brandenburg.de

Einen simulierten Online-Test zur Prüfungsvorbereitung finden Sie unter:
https://fischereischeintest.brandenburg.de

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)

Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen

  • Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
  • Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
  • Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde
  • Antrag auf Fischereischeinerteilung
  • aktuelles Passbild
  • Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines

Die Prüfungsgebühr beträgt 25,- Euro.
Es besteht keine Pflicht für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges im Land Brandenburg.

Anglerprüfungen nach § 19 Fischereigesetz des Landes Brandenburg

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34´

VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de, +49 331 866 7601 (Sekretariat)

23.04.2020

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird die Genehmigung des Sorgerechtsberechtigten benötigt.