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Fundsachen

Leistungsbeschreibung

Im Fundbüro werden Fundsachen die auf öffentlichen Wegen, Grünanlagen, Badeanstalten und Sportanlagen, Kaufhäusern, Theatern, Museen, Messen und den öffentlichen Verkehrsmitteln verlorenen und gefundenen wurden registriert und verwahrt. Die Fundsachen warten hier bis zu 6 Monate auf ihre Eigentümer und werden danach zu bestimmten Terminen versteigert.

 

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Fundbüro an (§ 965 BGB) an. Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat -  sogenannte Bagatellfunde sind nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig. 

Sie können für einen verlorenen oder gefundenen Gegenstand eine Anzeige beim Fundbüro abgeben:

  • Die Anzeige können Sie per Online-Antrag, in Papierform oder auch persönlich vor Ort beim zuständigen Fundbüro abgeben.
  • Sie sollten möglichst detaillierte Angaben über Ort und Zeit sowie eine Beschreibung zur Fundsache- oder Verlust abgeben.
  • In jedem Falle sollten Sie Ihre Kontaktdaten beim Fundbüro hinterlegen, damit Sie im Falle eines Fundes benachrichtigt werden können. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.
  • Fundsachen werden mindestens 6 Monate für Sie verwahrt und anschließend verwertet.

Hinweis: Einige Städte und Gemeinden nutzen für die Meldung einen Online-Dienst.

Telefon: (03381) 58-3215
Fax: (03381) 58-3299

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, mitverwaltende Gemeinde

(Fundbüros der örtlichen Ordnungsbehörden)

  • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als EUR 10,00 hat.
  • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

  • Fund- oder Verlustanzeige
  • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel:
    • Personalausweis
    • Zweitschlüssel
    • IMEI-Nummer bei Smartphones und Laptops

Ihre Ansprechperson beim Fundbüro teilt Ihnen mit, welche Nachweise für die weitere Bearbeitung beigefügt werden müssen.

  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
  • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von unter 25,- EUR: gebührenfrei
  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von 25,- EUR und mehr: 4% des Schätzwertes jedoch mindestens 6,- EUR
  • Für die Verwahrung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen durch die Ordnungsbehörde nach Freigabe der Polizei entstehen unterschiedlichste Verwahrgebühren. 

Die Gebühren, welche sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Inneren und für Kommunales (GebOMIK) richten, sind bei Abholung von Fundsachen (durch den Besitzer oder ggf. nach 6 Monaten durch den Finder, sofern dieser die Fundsache behalten möchte) zu zahlen.

  • Anzeige: unverzüglich (möglichst innerhalb von 2 Wochen)
  • Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige

Hinweis: Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Finder werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Verzichtet der Finder entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Brandenburg an der Havel über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. Der Termin der Versteigerung wird öffentlich bekannt gegeben.

wenige Stunden bis 2 Tage

nicht anwendbar

Für verlorene Dokumente ist ein persönliches Erscheinen im Bürgerservice notwendig, um zugleich neue Dokumente zu beantragen.