BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Fundsachen Herausgabe


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Fundbüro an (§ 965 BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Brandenburg an der Havel über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. Der Termin der Versteigerung wird öffentlich bekannt gegeben.

  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von 25,- bis unter 150,- EUR: 6,00 Euro
  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von 150,- bis unter 500,- EUR: 11,00 Euro
  • Verwahrung von Fundsachen je angefangene 500,- EUR: 16,00

Die Gebühren sind bei Abholung von Fundsachen (durch den Besitzer oder ggf. nach 6 Monaten durch den Finder, sofern dieser die Fundsache behalten möchte) zu zahlen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal