Gefundene Gegenstände anzeigen


Leistungsbeschreibung

Personen, die einen Gegenstand (Schlüssel, Kleidungsstücke, Fahrräder, Bücher, Handys etc.) auf öffentlichen Wegen, Grünanlagen, Badeanstalten und Sportanlagen, Kaufhäusern, Theatern, Museen, Messen und den öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden haben und diesen mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, sind nach § 965 BGB verpflichtet, den Fund beim Fundbüro anzuzeigen. Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Finder werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Es fallen keine Gebühren für die Fundanzeige an.

Sofern Sie nach Ablauf der Verwahrungsfrist die Möglichkeit erhalten, das Fundstück für sich zu beanspruchen und Sie sich für die Abholung des Fundstücks entscheiden, fallen folgende Gebühren an:

  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von 25,- bis unter 150,- EUR: 6,00 Euro
  • Verwahrung von Fundsachen im Wert von 150,- bis unter 500,- EUR: 11,00 Euro
  • Verwahrung von Fundsachen je angefangene 500,- EUR: 16,00
  • Fundanzeige (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)