Unterhaltsvorschuss beantragen
Voraussetzungen:
- Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
- Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz – dann muss der alleinerziehende Elternteil einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland begründen
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Kinder bis maximal 18 Jahren
- Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
- Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
Höhe:
- Kinder von 0 bis zu 5 Jahren EUR 187 pro Monat
- Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 252 pro Monat
- Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 338 pro Monat
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Derzeit gelten folgende Beträge:
- für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 187 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 252 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 14 Jahren EUR 338 pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Verfahrensablauf
Nach vollständiger Antragsstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Unterhaltsvorschussstellen geprüft. Sind diese erfüllt, wird Unterhaltsvorschuss entsprechend gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen
Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 5404
E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): unterhaltsvorschuss@stadt-brandenburg.de
Zuständige Mitarbeiter/innen:
- Buchstaben A, B, O:
Lydia Wenzel, Telefon: (03381) 58 5420 - Buchstaben C, I, P, T, U, X:
Stefanie Kriening, Telefon: (03381) 58 5427 - Buchstaben D, N, R:
Martin Spirius, Telefon: (03381) 58 5428 - Buchstaben E, St, W:
Ines Freitag, Telefon: (03381) 58 5424 - Buchstaben F, G:
Ilka Herrmann, Telefon: (03381) 58 5426 - Buchstaben H, J, V:
Steffanie Zoch, Telefon: (03381) 58 5421 - Buchstaben K, Z:
Christel Budick, Telefon: (03381) 58 5425 - Buchstaben L, Q ,Sch ,Y:
David Dähne, Telefon: (03381) 58 5423 - Buchstaben M, S, Sp:
Christine Brökel, Telefon: (03381) 58 5422
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz. Dann muss der alleinerziehende Elternteil einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland begründen.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusätzlich zum Antragsformular sind erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern / bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
- Ggf. Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- ggf. Halbwaisenrente
- ggf. Unterhaltszahlungen
- ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Ab dem 12. Lebensjahr bei laufenden SGB II-Leistungen : vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ab dem 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Unterhaltsvorschuss kann ab dem Antragsmonat bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung kann gemäß § 4 UhVorschG nur längstens einen Monat vor Antragstellung (Eingang der Behörde) erfolgen. Dies gilt nur, soweit es an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil nicht gefehlt hat.
Bearbeitungsdauer
In der Regel werden die Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger als drei Monate dauern.
Dokumente
Anträge / Formulare
- Online-Antrag auf Unterhaltsvorschuss (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar) Online-Dienst nur mit Online-Ausweis nutzbar
oder - Beantragung mit den unter "Dokumente" angeführten Formularen zum Ausdruck
Hinweis zur Beantragung mit den ausgedruckten PDF-Formularen:
In dem hier verlinkten PDF sind ein Antragsformular, ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und Informationen zum Datenschutz zusammengefasst. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bitte drucken Sie auch das Merkblatt aus und unterzeichnen es, nachdem Sie es gewissenhaft gelesen haben.
Den unterzeichneten Antrag und das unterzeichnete Merkblatt sowie die genannten, beizufügenden Unterlagen senden Sie bitte an:
Fachbereich IV - Jugend, Soziales und Gesundheit
Fachgruppe 54 - Leistungen nach dem UhVorschG
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Alternativ können diese auch in einen der Briefkästen an den Verwaltungsstandorten der Stadt Brandenburg an der Havel eingeworfen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600 brutto erzielt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 21