Unterhaltsvorschuss beantragen
Unterhaltsvorschuss beantragen
- Unterhaltsvorschuss kann gezahlt werden, wenn Kindesunterhalt nicht, nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt wird oder Waisenbezüge zu gering sind
- Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln
- Kind muss minderjährig sein
- Anspruch bis maximal zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Elternteil muss alleinerziehend sein, zum Beispiel auch verwitwet
- Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
- Elternteil darf nicht (neu) verheiratet sein
- Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
- es gilt jedoch eine Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft
- Höhe (Stand - 2026):
- Kinder bis 5 Jahre 227,00 EUR pro Monat
- Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie alleinerziehend sind, hat Ihr Kind in der Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Zahlt dieser den Unterhalt
- nicht
- unvollständig oder
- unregelmäßig,
können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2026):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Prüfung des Antrags, Bescheid
An wen muss ich mich wenden?
Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen
Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 5404
E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): unterhaltsvorschuss@stadt-brandenburg.de
Zuständige Mitarbeiter/innen:
- Buchstaben A, B, O, U:
Lydia Wenzel, Telefon: (03381) 58 5420 - Buchstaben F, P, SCH, T, X:
Stefanie Kriening, Telefon: (03381) 58 5427 - Buchstaben D, L, N, R:
Martin Spirius, Telefon: (03381) 58 5428 - Buchstaben E, I, St, W:
Ines Freitag, Telefon: (03381) 58 5424 - Buchstaben C, G, Y:
Ilka Herrmann, Telefon: (03381) 58 5426 - Buchstaben H, J, V:
Steffanie Zoch, Telefon: (03381) 58 5421 - Buchstaben K, Z:
Christel Budick, Telefon: (03381) 58 5425 - Buchstaben M, Q, S, Sp:
Christine Brökel, Telefon: (03381) 58 5422
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Bezug von Unterhaltsvorschuss möglich, wenn Sie mit Ihrem Kind im Ausland leben.
Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Eltern:
- Vaterschaftsanerkenntung oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Anträge / Formulare
- Online-Antrag auf Unterhaltsvorschuss (auch unter "Links & Onlinedienste" verfügbar) Online-Dienst nur mit Online-Ausweis nutzbar
oder - Beantragung mit den unter "Dokumente" angeführten Formularen zum Ausdruck
Hinweis zur Beantragung mit den ausgedruckten PDF-Formularen:
In dem hier verlinkten PDF sind ein Antragsformular, ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und Informationen zum Datenschutz zusammengefasst. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bitte drucken Sie auch das Merkblatt aus und unterzeichnen es, nachdem Sie es gewissenhaft gelesen haben.
Den unterzeichneten Antrag und das unterzeichnete Merkblatt sowie die genannten, beizufügenden Unterlagen senden Sie bitte an:
Amt für Jugend und Soziales
SG 50.8 Kindschaftsrecht - Leistungen nach dem UhVorschG
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Alternativ können diese auch in einen der Briefkästen an den Verwaltungsstandorten der Stadt Brandenburg an der Havel eingeworfen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)