Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten
Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten
Textblöcke ein-/ausklappen- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung
- Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten
- Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt zahlen
- Jugendamt berät und unterstützt Alleinerziehende bei Unterhaltsansprüchen
- Ansprüche gelten bei Müttern ab dem Mutterschutz, bei Vätern ab der Geburt des Kindes
- Jugendamt kann auch sogenannte Beistandschaft eines Kindes übernehmen und es bei Verfahren rechtlich vertreten
- volljährige Personen können sich bis zum 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen
- zuständig: örtliches Jugendamt
Leistungsbeschreibung
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.
Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.
Beistandschaft
Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
- den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
- die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
- den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
- den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
- eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
- den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
- die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
- den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen
Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 54 04
E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): beistandschaft@stadt-brandenburg.de
Zuständige Mitarbeiter/innen:
- Buchstaben A, B, C, D, E, F, G:
Jan Hischke, Telefon: (03381) 58 5432 - Buchstaben H, S, T:
N. N., Telefon: (03381) 58 5430 - Buchstaben I, J, K, L:
Anne Wollny, Telefon: (03381) 58 5431 - Buchstaben M, N, O, P, Q, R, U, V, W, X, Y, Z:
Marlen Lubitz-Reim, Telefon: (03381) 58 5460
Zuständige Stelle
örtlich zuständiges Jugendamt
Voraussetzungen
- Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Welche Gebühren fallen an?
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)