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Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen?

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  3. Bauvorhaben

a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will.

Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann hier herunter geladen werden (siehe Abschnitt „Notwendige Unterlagen“)

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.  

​ Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. ​  

Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.17 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer in § 34c Abs.2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. 
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.  
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für juristische Personen
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für natürliche Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Gemeindesteueramt oder –kasse)
  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Für Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung über Vermögensschäden, nicht älter als 3 Monate, mit Angabe des Tätigkeitsbereichs, Versicherungssumme pro Versicherungsfall mind. 500.000 Euro, alle Versicherungsfälle pro Jahr mind. 1.000.000 Euro

Hinweise:

Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO“ angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Diese richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).  

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. ​ 

Die Erlaubnis kann in der Regel, bei Vorlage aller Unterlagen, innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter: 

Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.  

Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung.  

Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.  

Nur bzgl. Wohnungsverwalter:  

Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten. ​ 

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
  • Die Pflichten, welche bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten sind, entnehmen Sie bitte der Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV)
  • Besondere Beachtung kommt dabei dem § 16 der MaBV, hier dem Prüfungsbericht zu.