Kfz-Feinstaubplakette
Kfz-Feinstaubplakette
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Kennzeichnungsverordnung
Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.
Feinstaubplaketten können Sie in den technischen Prüfstellen, in verschiedenen Werkstätten und Autohäusern sowie in der Zulassungsbehörde beantragen.
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Oldtimerfahrzeuge mit „H“ Kennzeichen oder rotem „07“ Oldtimerkennzeichen
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen „aG“, „H“, „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Zuständige Stelle
Ausgabestellen für Umweltplaketten sind
- die Zulassungsbehörden,
- Überwachungsorganisationen und Technische
Prüfstellen, - Werkstätten, die zur Durchführung einer Abgasuntersuchung berechtigt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsbescheinigung Teil I
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung einer Feinstaubplakette in der Zulassungsbehörde beträgt 5,00 Euro.
Was sollte ich noch wissen?
Ohne ausreichende Umweltplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet.
Es ist ein Bußgeldregelsatz von EUR 80 festgelegt.
Die Plakette muss deutlich sichtbar von innen an die Windschutzscheibe verklebt werden.
Eine Ablösung und Wiederverwendung ist nicht gestattet.
Sobald sich Ihre Kennzeichenkombination am Fahrzeug ändert, muss auch zur weiteren Einfahrt in die Umweltzonen die Feinstaubplakette mit dem aktuellen Kennzeichen verklebt werden.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, für ein Fahrzeug mit E-Kennzeichen benötigen Sie ebenfalls eine grüne Feinstaubplakette.