Jagdschein Erteilung für Falkner
Jagdschein Erteilung für Falkner
Textblöcke ein-/ausklappenStaatliches Dokument, welches dem Inhaber/der Inhaberin die Jagdausübung erlaubt.
Leistungsbeschreibung
Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung und Falknerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung
- Personalausweis
- Police der Jagdhaftpflichtversicherung
- zwei Passbilder zum Erstantrag
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines
Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Tarifstelle 6.2 Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
- § 2 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)
- § 15 Federal Hunting Act (BJagdG)
- Subheading 6.2 Ordinance on the levying of administrative fees in the fields of agriculture, forestry and hunting (RFees)
- § 2 Ordinance on the Implementation of the Hunting Act for the State of Brandenburg (BbgJagdDV)
Was sollte ich noch wissen?
Verfahren zur Erteilung von Falknerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.
Bemerkungen
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.
Jagdschein gibt es auch für Jugendliche und für ausländische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg,