Jagdschein Erteilung
Jagdschein Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben der privatrechtlichen Erlaubnis (Jagdrecht oder Jagdbefugnis) und der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung auch die behördliche Genehmigung der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jagdbehörde in Form eines Jagdscheines, der bei der Jagd mitzuführen und Kontrollbefugten vorzuzeigen ist. Falknerinnen oder Falkner benötigen einen Falknerjagdschein.
Die Gültigkeit des Jagdscheines als Jahresjagdschein stimmt mit dem Jagdjahr vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres überein und kann für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt werden. Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erteilt werden. Ausländer, die die Jagd in Deutschland ausüben wollen, benötigen einen Ausländerjagdschein, der bei Nachweis der Jagdberechtigung des Heimatlandes durch die für das Jagdrevier örtlich zuständige Untere Jagdbehörde erteilt werden kann. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind darf ein Jugendjagdschein erteilt werden. Falknerjagdscheine können bis zu 3 Jagdjahre oder für 14 aufeinander folgende Tage auch an Jugendliche bei Nachweis der abgelegten Falknerprüfung erteilt werden.
Verlauf
Der Jagdschein wird nach bestandener Jägerprüfung auf Antrag nach entsprechender jagdrechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung erteilt oder rechtsmittelfähig versagt. Bitte beachten, dass die Zuverlässigkeitsprüfung durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Bei Bedenken zur körperlichen oder gesundheitlichen Eignung kann die Untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Ersterteilung |
Verlängerung |
Ausländerjagdschein |
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nur Verlängerung |
mit Neuausstellung Dokument |
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Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines |
x |
x |
x |
x |
Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter (bei Antragstellung unter 18. Jahren) |
x |
X |
X |
X |
Nachweis - sofern zutreffend - über die Grundlage des privatrechtlichen Jagdrechtes (Eigentumsnachweis, Benennungsvertrag, Jagderlaubnis gegen Entgelt, Pachtvertrag (sofern noch nicht angezeigt)
Jagdeinladung eines Reviers in der Stadt Brandenburg |
x |
x |
x |
X |
amtliches Zeugnis oder Bescheid (beglaubigte Kopie) über bestandene Jägerprüfung in Deutschland |
x |
(x) wenn von Jagdbehörde gefordert |
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1 aktuelles Passfoto (ca. 3,5 x 4,5 cm) |
x |
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x |
X (wenn kein Dokument vorhanden) |
Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Ziff. 4 BJagdG: mindestens 500 000 € für Personenschäden und 50 000 € für Sachschäden) eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der EU mit Gültigkeit für den Zeitraum der Beantragung |
x |
x |
x |
x |
Beglaubigte Übersetzung in Deutsch der gültigen Jagdberechtigung des Heimatlandes |
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X |
Beglaubigte Kopie/ beglaubigte Übersetzung der Jagdberechtigung des Heimatlandes |
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x |
Beglaubigte Kopie/ beglaubigte Übersetzung des Reispasses/Ausweisdokumentes |
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Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Gebühr nach Gebührenordnung und gleichzeitig die durch das zuständige Landesministerium per Verordnung (BbgJagdDV) festgelegte Jagdabgabe erhoben. Die Jagdabgabe beträgt derzeit 25,-€ je Jagdjahr und dies unabhängig vom Nutzungszeitraum der Jagdabgabe.
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Gebühr |
Jagdschein (auch Ausländer) |
für ein Jahr |
35,- |
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für zwei Jahre |
50,- |
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für drei Jahre |
80,- |
Jugendjagdschein |
für ein Jahr |
15,- |
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für zwei Jahre |
20,- |
Tagesjagdschein |
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20,- |
Falknerjagdschein |
für ein Jahr |
15,- |
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für zwei Jahre |
20,- |
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für drei Jahre |
25,- |
Jugendfalknerjagdschein |
für ein Jahr |
10,- |
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für zwei Jahre |
15,- |
Tagesfalknerjagdschein |
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10,- |
Zweitausstellung (Ersatz) |
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30,- |
Rechtsgrundlage
§ 15 - 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
§ 24 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
§ 2 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV),
Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)