Jagdschein Erteilung für Ausländer
Jagdschein Erteilung für Ausländer
Textblöcke ein-/ausklappenStaatliches Dokument, welches dem Inhaber/der Inhaberin die Jagdausübung erlaubt.
Leistungsbeschreibung
Der Jagdschein wird von den unteren Jagdbehörden ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
Jagdschein gibt es auch für Falkner und für ausländische Staatsbürger.
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde,wo die Jagd ausgeübt werden soll oder der gewöhnliche Aufenthalt stattfindet.
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Ausländer und Ausländerinnen :
- Beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung des Nachweises der bestandenen Jägerprüfung im Heimatland
- Personalausweis/Pass
- Police der Jagdhaftpflichtversicherung
- zwei Passbilder zum Erstantrag
- weitere Dokumente auf Anforderung der unteren Jagdbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Beginn der geplanten Jagdausübung und vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Tarifstelle 6.2 Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
- § 2 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)
- § 15 Federal Hunting Act (BJagdG)
- Subheading 6.2 Ordinance on the levying of administrative fees in the fields of agriculture, forestry and hunting (RFees)
- § 2 Ordinance on the Implementation of the Hunting Act for the State of Brandenburg (BbgJagdDV)
Was sollte ich noch wissen?
Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller nachgefordert werden.
Bemerkungen
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg