Wer das Jagdrecht besitzt, darf auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen hegen, diese jagen und sie sich aneignen.

Leistungsbeschreibung


Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Verfahrensablauf


Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der unteren Jagdbehörde ein.

Die untere Jagdbehörde prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

Zuständige Stelle


Untere Jagdbehörde des Landkreises, in dem der Jagdbezirk liegt.

Voraussetzungen


Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während drei Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Die Maximalfläche beträgt 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Die Pächterhöchstzahl je Jagdbezirk ist gemäß § 14 Jagdgesetz für das Land Brandenburg nicht zu überschreiten. Bis 250 ha Jagdbezirksgröße sind maximal zwei Jagdpächter oder Jagdpächterinnen zulässig, für jede weitere Person ist mindestens 75 ha Jagdfläche erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Jagdpachtvertrag

Jagdschein

Welche Gebühren fallen an?


Verwaltungsgebühr: 30,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?


Gemäß § 12 Absatz 1 Bundesjagdgesetz beträgt die Frist für Beanstandungen seitens der unteren Jagdbehörde drei Wochen.

Bearbeitungsdauer


In der Regel drei Wochen.

Anträge / Formulare


Muster für Jagdpachtverträge sind im Internet bei den jagdlichen Verbänden und den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft erhältlich. Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular.

Für den Jagdpachtvertrag ist die Schriftformerfordernis geregelt in § 12 Abs. 4 Bundesjagdgesetz.

Fachlich freigegeben durch


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am


17.07.2023