BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten


  • Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
  • Möglichkeit, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung zu erhalten
  • Voraussetzung:
    • die Vaterschaft wird nicht anerkannt oder
    • der Vater ist unbekannt
  • bei gerichtlicher Feststellung kann Jugendamt Beistand ernennen
    • Beistand vertritt die Mutter
    • Sorgerecht bleibt bei der Mutter
  • zuständig: örtliches Jugendamt

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

  • Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Unterhaltsansprüche der Mutter
  • Sorgerecht
  • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters

Beistandschaft

Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

Es kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Beistandschaft beenden

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen

Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 54 04

E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): beistandschaft@stadt-brandenburg.de

Zuständige Mitarbeiter/innen:

örtliches Jugendamt

  • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.

  • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
  • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

Abgabe:
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)