Namensänderung, bürgerlich-rechtliche


Leistungsbeschreibung

Namensänderungen sind möglich durch namensrechtliche Erklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Dazu gehören u.a.

  • Erklärungen von Ehegatten zur Namensführung bei oder nach der Eheschließung oder nach Beendigung der Ehe
  • Anschlusserklärung des Ehegatten an die Namensänderung seines Ehegatten
  • Erklärungen eines oder beider Erziehungsberechtigten bzw. des Annehmenden zur Namensführung von Kindern
  • Anschlusserklärung eines unverheirateten Kindes an die Namensänderung seiner Eltern oder eines Elternteils oder des Annehmenden

Alle beschriebenen Namenserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Das heißt, sie können nicht durch erneute Erklärung wieder rückgängig gemacht werden, zum Beispiel wenn die betroffene Person in späteren Jahren mit der Namensänderung nicht mehr einverstanden sein sollte. Das Standesamt Brandenburg an der Havel gibt hierzu eine ausführliche Beratung.

Zu unterscheiden hiervon sind öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)". Hierfür ist ein formloser Antrag erforderlich, der an die Namensänderungsbehörde zu stellen ist.