Namensänderung, öffentlich-rechtliche
Namensänderung, öffentlich-rechtliche
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Rechtsamt/Büro SVV bearbeitet Ihren Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vor- oder Familiennamen), wenn Sie in der Stadt Brandenburg an der Havel mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- asylberechtigt sind,
- staatenlos sind
oder
- die Flüchtlingseigenschaft besitzen.
Grundsätzlich steht ein Vor- oder Familienname nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Er darf nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat deshalb Ausnahmecharakter.
Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn der nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen zu führende Name für Sie als Namensträger mit individuellen Unzuträglichkeiten verbunden ist. Dabei müssen die von Ihnen vorgetragenen Gründe so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) begründet sind, demgegenüber zurücktreten müssen.
An wen muss ich mich wenden?
Anett Günther
Telefon: 03381 58 30 10
Fax: 03381 58 30 04
E-Mail: anett.guenther@stadt-brandenburg.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen:
- Personalausweis oder Reiseausweis
Für asylberechtigte Personen:
- Nachweis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF über die Anerkennung als Asylberechtigte/ Asylberechtigter oder Passersatz
- Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Für staatenlose Personen:
- Reiseausweis für Staatenlose
Für Personen, die die Flüchtlingseigenschaft besitzen:
- Nachweis über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF oder Reiseausweis für Flüchtlinge
Über weitere erforderliche Unterlagen und Nachweise informiert Sie das Rechtsamt/Büro SVV während der angegebenen Sprechzeiten, bei telefonischer Nachfrage oder per E-Mail. Beratungstermine können darüber hinaus auch individuell vereinbart werden.
Zu unterscheiden sind Namensänderungen durch namensrechtliche Erklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Dazu gehören u.a.
- Erklärungen von Ehegatten zur Namensführung bei oder nach der Eheschließung oder nach Beendigung der Ehe
- Anschlusserklärung des Ehegatten an die Namensänderung seines Ehegatten
- Erklärungen eines oder beider Erziehungsberechtigten bzw. des Annehmenden zur Namensführung von Kindern
- Anschlusserklärung eines unverheirateten Kindes an die Namensänderung seiner Eltern oder eines Elternteils oder des Annehmenden
Alle beschriebenen Namenserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Das heißt, sie können nicht durch erneute Erklärung wieder rückgängig gemacht werden, zum Beispiel wenn die betroffene Person in späteren Jahren mit der Namensänderung nicht mehr einverstanden sein sollte. Das Standesamt Brandenburg an der Havel gibt hierzu eine ausführliche Beratung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Änderung oder die Feststellung eines Familiennamens nach den §§ 1 und 8 NamÄndG beträgt 2,50 Euro bis 1050,00 Euro, für die Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG 2,50 Euro bis 275,00 Euro. Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung bemessen.