Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht
Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht
Leistungsbeschreibung
Die Ausweispflicht besteht für jeden deutschen Staatsangehörigen ab 16 Jahren.
In besonderen Fällen ist eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich,
- wenn Sie langfristig in einem Pflegeheim oder Krankenhaus untergebracht sind,
- wenn Sie eine Behinderung haben und sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen können,
- wenn für Sie ein Betreuer bestellt ist oder
- Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Bevollächtigten, mit beglaubigter Vollmacht, vertreten werden
Bitte beachten Sie:
- Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis.
- Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die antragstellende Person als weggefallen.
- Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche Bescheinigung zurückzugeben ist.
Voraussetzungen
Hauptwohnung, alleinige Wohnung in der Stadt Brandenburg an der Havel
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Dokument (Personalausweis/Reisepass) der zu befreienden Person
- Vorsorge -, Generalvollmacht, Beschluss vom Gericht oder Betreuerausweis
- Dokument (Personalausweis/Reisepass) des Betreuers oder Bevollmächtigen
Gegebenenfalls können Unterlagen vom Bürgerservice nachgefordert werden.
Bitte beachten Sie:
- Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis.
- Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die antragstellende Person als weggefallen.
- Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche Bescheinigung zurückzugeben ist.