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Auskunft nach § 58 SGB VIII über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen

  • Auskunft aus dem Sorgeregister anfordern 
  • Das zuständige Jugendamt führt für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern ein Sorgeregister, in das Eintragungen zur Sorgerechtsverteilung vorgenommen werden.
  • Das Jugendamt prüft, ob Einträge in das Sorgeregister vorgenommen wurden und stellt gegebenenfalls eine Negativbescheinigung aus.
  • Zuständige Stelle: Jugendamt
     

Leistungsbeschreibung

Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden, 
  • aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
  • das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist. 

Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung)

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht.

 

Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?

  1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge

Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient der Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge.

  1. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung

  • keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wurden
  • im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist
  • keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.

Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt.

Wenn Sie als Mutter des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind sind.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine Auskunft aus dem Sorgeregister beim zuständigen Jugendamt.

Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen

Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 54 04

E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): beistandschaft@stadt-brandenburg.de

Zuständige Mitarbeiter/innen:

 

Zuständiges Jugendamt

  • Geburtsdatum des Kindes
  • Geburtsort des Kindes
  • Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat

Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Geburtsurkunde des Kindes

Vaterschaftsanerkennung, sofern der Kindesvater nicht auf der Geburtsurkunde steht

Kostenlos

Es fallen keine Gebühren an.

3 Tage bis 6 Wochen

§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html

Nicht vorgesehen

  • Auskunft nach § 58 SGB VIII über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen (erst nach Anmeldung unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)