Auskunft nach § 58 SGB VIII über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen


Leistungsbeschreibung

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung)

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht.

 

Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?

  1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge

Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient der Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge.

  1. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung

  • keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wurden
  • im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist
  • keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.

Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt.

Telefon: siehe zuständige Mitarbeiter/innen

Fax (für alle Mitarbeiter/innen): (03381) 58 54 04

E-Mail (für alle Mitarbeiter/innen): beistandschaft@stadt-brandenburg.de

Zuständige Mitarbeiter/innen:

Geburtsurkunde des Kindes

Vaterschaftsanerkennung, sofern der Kindesvater nicht auf der Geburtsurkunde steht

Es fallen keine Gebühren an.

  • Auskunft nach § 58 SGB VIII über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen (erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)