Heilpraktiker und Heilpraktikerin
- Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
- Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
- Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
- Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Wer nach dem Heilpraktikergesetz die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt im Besitz einer Approbation zu sein, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Die Anmeldung zur Heilpraktiker- Kenntnisüberprüfung erfolgt im für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt. Die Durchführung der Kenntnisüberprüfungen organisiert die Landeshauptstadt Potsdam. Dort werden auch in Präsenz die Prüfungen abgelegt.
Ein Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz kann für folgende Gebiete gestellt werden:
- Allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
- Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Leistungsbeschreibung
Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt/Ärztin approbiert oder Inhaber/Inhaberin einer ärztlichen Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.ein.
- Das Gesundheitsamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Zuständige Stelle
Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist die Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollendung des 25. Lebensjahres), d (abgeschlossene Volksschulbildung), f (sittliche Zuverlässigkeit), g (gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes) und i (erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- deutsch fließend in Wort und Schrift
- Schulabschluss, mindestens Hauptschule
- keine körperlichen oder geistigen Leiden und keine Sucht
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat); ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule)
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. Nr. 54), erhoben.
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
- LAVG - Gebühren und Auslagen
Gebühren
Alle Informationen zum Einzahlungszeitraum und der Höhe der zu entrichtenden Gebühren erhalten Sie auf der Seite der Landeshauptstadt Potsdam
Für die Antragsbearbeitung werden durch die Stadt Brandenburg an der Havel, Gesundheitsamt Gebühren nach der gültigen Gebührenordnung erhoben:
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Für das Anmeldeverfahren zur schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung (dritter Mittwoch im März sowie zweiter Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres) durch das Gesundheitsamt Potsdam gibt es zweijährliche Anmeldefristen: Für die Märzprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres; für die Oktoberprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres.
Rechtsgrundlage
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
- Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz:
Anträge / Formulare
Zur Anmeldung erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Heilpraktikererlaubnis
- tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang, Datum und Unterschrift
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragsstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen und körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- Nachweis über den Schulabschluss (mindestens Hauptschule)
- Eine Identitätsprüfung ist im Rahmen der Anmeldung für die Heilpraktikerkenntnisüberprüfung notwendig. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache im Gesundheitsamt der Stadt Brandenburg an der Havel zur Einsichtnahme in die Personalien notwendig.
- amtliches Führungszeugnis (Belegart OB), nicht älter als einen Monat, das von der ausstellenden Behörde an folgende Anschrift mit dem Betreff „Heilpraktiker/Heilpraktikerin“ zu senden ist:
Stadt Brandenburg an der Havel, Gesundheitsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel
Ein Führungszeugnis können sie in der zuständigen Einwohnermeldebehörde
oder auf der Internetseite des Bundesinstituts für Justiz (BfJ) online beantragen.
Anmeldezeitraum und Prüfungstermine
Der schriftliche Teil der Prüfung wird einheitlich im Land Brandenburg wie folgt durchgeführt:
- am dritten Mittwoch im März – Anmeldezeitraum vom 1. bis 31. Dezember des Vorjahres
- am zweiten Mittwoch im Oktober – Anmeldezeitraum vom 1. bis 31. Juli des laufenden Jahres