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Onlinebelehrung zum § 43 Infektionsschutzgesetz


Bitte beachten Sie: Ab dem 01. Oktober 2024 findet die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln (Gesundheitspass) auch online statt.

Zur Online Hygienebelehrung gelangen Sie über den Link https://brb.gotzg.de

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder mit diesen handeln, benötigen Sie vor der erstmaligen Ausübung eine Belehrung nach § 42 Infektionsschutzgesetz. Im Anschluss erhalten Sie die Bescheinigung.

Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere oder Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzterr Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
    und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

In wenigen Schritten zur Teilnahmebescheinigung

  • Internetseite aufrufen
  • Anmelden
  • Termin auswählen
  • Online bezahlen-Gebühr 45,- €
  • Belehrung durchlaufen
  • Teilnahmebescheinigung herunterladen

 

Belehrungen für Zweitschriften, ein Schülerpraktikum, für ein Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst und Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnliche Praktika sind kostenfrei und werden vor Ort im Gesundheitsamt durchgeführt. Termine dafür sind als Vor-Ort-Termin zu vereinbaren