Beratung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und Familien beim Jugendamt


Leistungsbeschreibung

Innerhalb der Familie kommt es hin und wieder zu Problemen und Schwierigkeiten des Zusammenlebens oder es kommt zur Trennung der Eltern. Kinder und Jugendliche können mit oder ohne ihre Eltern zur Beratung kommen.

Für diese Situationen hält der Allgemeine Sozialpädagogische Dienst  eine Beratung vor. In diesen Beratungen wird gemeinsam mit den Betroffenen besprochen, welche Möglichkeiten es innerhalb der Familie zur Lösung des Problems gibt. Wichtig ist dabei, dass alle Betroffenen gemeinsam dieses Ziel verfolgen.

Im Anschluss an diese Erstberatung werden dann gemeinsam mit der Familie aus der Vielzahl von familienunterstützenden, familienergänzenden sowie familienersetzenden Maßnahmen, die der Gesetzgeber hierfür bereithält, diejenigen ausgewählt, welche der Familie ein besseres Miteinander ermöglichen.

Franziska Schubert
Sachgebietsleiterin Allgemeiner Sozialer Dienst

Telefon: (03381) 58 49 77
Fax:       (03381) 58 49 64

Claudia Bartel

Telefon: (03381) 58 49 71
Fax:       (03381) 58 49 64

Francis Beckmann

Telefon: (03381) 58 51 60
Fax:       (03381) 58 49 64

Annemarie Eckstein

Telefon: (03381) 58 51 36
Fax:       (03381) 58 49 64

Stefanie Grabow

Telefon: (03381) 58 51 23
Fax:       (03381) 58 49 64

Marlen Hasselberg

Telefon: (03381) 58 51 65
Fax:       (03381) 58 49 64

Manuela Hingst

Telefon: (03381) 58 4968
Fax:       (03381) 58 4964

Simone Jacobi

Telefon: (03381) 58 49 70
Fax:      (03381) 58 49 64

Elke Mahler

Telefon: (03381) 58 49 75
Fax:      (03381) 58 49 64

Sandra Palm

Telefon: (03381) 58 49 72
Fax:      (03381) 58 49 64

Anne Paustag

Telefon: (03381) 58 51 26
Fax:       (03381) 58 49 64

Jessica Richter

Telefon: (03381) 58 51 16
Fax:       (03381) 58 49 64

Diana Wiese

Telefon: (03381) 58 49 78
Fax:       (03381) 58 49 64

Nachweis über die Inhabe der elterlichen Sorge.

Bei familienergänzenden sowie familienersetzenden Maßnahmen ist ggf. ein individueller Kostenbeitrag durch die Unterhaltspflichtigen  zu zahlen. Ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu leisten ist, unterliegt einer Einzelfallprüfung.

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)