Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl
Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl
Textblöcke ein-/ausklappen- Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl Einsicht gewähren
- mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzustellen
- an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen
- Recht auf Einsichtnahme erfasst zunächst nur die eigenen Daten
- Einsichtnahme in die Daten anderer Personen nur, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann
Leistungsbeschreibung
Als Wahlberechtigte bzw. als Wahlberechtigter können Sie vor der Europawahl das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann.
Verfahrensablauf
Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Europawahl sehen Sie folgendermaßen ein:
- Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
- Sie können das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
- Sie können das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann.
Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
Voraussetzungen
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
- Sie sind wahlberechtigt
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt und
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Auslegezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten
Bearbeitungsdauer
fristgerecht
Rechtsgrundlage
Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz (BWahlG), Europawahlordnung (EuWO)