Eintragung als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland in das Wahlberechtigtenverzeichnis


  • Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl Eintragung als Rückkehrer bzw. Rückkehrerin
  • Personenkreis:
    • sechszehnjährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland zurückkehren,
    • sechszehnjährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dies nicht länger als 25 Jahre her ist,
    • sechszehnjährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren
  • Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis von Amts wegen bei der Anmeldung in Deutschland später als 3 Monate, aber bis zum 42. Tag vor der Wahl
  • Eintragungsantrag erfordert Versicherung an Eides statt über Wahlberechtigung und Erklärung, noch keinen anderen Eintragungsantrag in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt zu haben
  • zuständig für Eintragungsantrag: Zuzugsgemeinde

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wahlberechtigtenverzeichnis für die Europawahl eingetragen.

Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan haben, müssen Sie die Eintragung ins Wahlberechtigtenverzeichnis schriftlich beantragen.

Verwenden Sie hierzu das Antragsformular nach Anlage 1 der Europawahlordnung.

  • Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
  • Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt wurde.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde

Sie können sich als sechszehnjährige Deutsche oder sechszehnjähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:

  • sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
  • als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren oder
  • als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren

Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt wurde

Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt

Es fallen keine Gebühren an.

ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl

2 bis 4 Wochen

keine

Formular nach Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt