Eintragung als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in das Wahlberechtigtenverzeichnis


  • Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
  • Eintrag erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wahlberechtigtenverzeichnis beantragen.

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:

  • Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung (EuWO) bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Zuständig bei Antragstellung: Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde

  • in der man eine Wohnung innehat,
  • in der man sich gewöhnlich aufhält,
  • in der der Reeder seinen oder die Reederin ihren Sitz hat,
  • die der Heimatort des Binnenschiffs ist oder
  • in der die Justizvollzugsanstalt liegt

Sie werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverrzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • bei vorherigen Europawahlen im Wahlberechtigtenverrzeichnis eingetragen waren.

Sie werden auf Antrag in das Wahlberechtigtenverrzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
  • als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
  • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.

Es fallen keine Gebühren an.

Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl

etwa 2 Wochen