Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl
Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl
Textblöcke ein-/ausklappenWahlberechtigtenverzeichnis Landtagswahl
Leistungsbeschreibung
Für jeden Wahlbezirk führt die gemeindliche Wahlbehörde ein amtliches Wahlberechtigtenverzeichnis. Sein Wahlrecht zur Landtagswahl ausüben kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Grundsätzlich werden wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl mit einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Zuständige Stelle
Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)
Voraussetzungen
Wahlberechtigt sind alle Bürger und Bürgerinnen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg
- ihren ständigen Wohnsitz haben oder
- sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Bei der gemeindlichen Wahlbehörde.