Steuerliche Vergünstigungen für Eigentümer von Denkmalen


Leistungsbeschreibung

Die Denkmalschutzbehörde ist für die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f,10g und 11b Einkommens-teuergesetz (EStG) zuständig.

Aufwendungen für Herstellungsmaßnahmen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die durchgeführten Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Näheres regeln die Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK).

Die Maßnahmen müssen vor Ausführung von der Denkmalschutzbehörde genehmigt worden sein. Die anerkannten Aufwen-dungen der Herstellung können bei Denkmalen im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % abgesetzt werden.

Werden die Denkmale zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können die anerkannten Aufwendungen der Herstellung im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % abgesetzt werden. Gleiches gilt für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Erhaltungs-aufwendungen können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt abgesetzt werden. Falls Zuschüsse bewilligt wurden, werden die anerkannten Aufwendungen entsprechend gekürzt.

  • Antragsformular
  • Originalrechnungen
  • Zahlungsnachweise
  • Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Denkmalschutzgesetz) BbgDSchG vom 23.04.2004 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 19, 15. - Jg. 15 S. 216ff)
  • Runderlaß des MWFK zur Bescheinigung nach § 28 (2) BbgDSchG vom 12.1.1995
  • Runderlaß des MWFK zur Bescheinigung nach § 28 (2) BbgDSchG vom 6.8.1996 §§ 7i, 10f,10g und 11b EStG