Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl


  • Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren
  • mindestens am Ort der Wahlbehörde bereitzustellen
  • an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen
  • Recht auf Einsichtnahme erfasst zunächst nur die eigenen Daten
  • Einsichtnahme in die Daten anderer Personen nur, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann

Leistungsbeschreibung

Als Wahlberechtigte bzw. als Wahlberechtigter können Sie vor der Kommunalwahl das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird mindestens am Ort der Wahlbehörde ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahl sehen Sie folgendermaßen ein:

  • Sie suchen die Wahlbehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
  • Sie können das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
  • Sie können das Wahlberechtigtenverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. 

Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

Einsichtnahme in die eigenen Daten:

  • Sie sind wahlberechtigt

Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt und
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann 
  • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
  • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann

Es fallen keine Gebühren an.

Auslegezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

fristgerecht