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Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kommunalwahl


  • Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
  • ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wahlberechtigtenverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
  • Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
  • Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
  • die Wahlbehörde entscheidet binnen 3 Tage über den Einspruch
  • hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen 2 Tagen nach Bekanntgabe bei der Wahlbehörde an den Kreiswahlleiter
  • offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
  • Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
  • zuständig: Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

Leistungsbeschreibung

Wenn das Wahlberechtigenverzeichnis zur Kommunalwahl unrichtige Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde entscheidet binnen 3 Tage über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen 2 Tagen nach Bekanntgabe bei der Wahlbehörde an den Kreiswahlleiter Beschwerde möglich.

Die Wahlbehörde kann das Wahlberechtigenverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
Der Abschluss des Wahlberechtigenverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahl lassen Sie folgendermaßen berichtigen:

  • Nach Einsicht stellen Sie eine Unrichtigkeit im Wahlberechtigtenverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Wahlbehörde korrigiert das Wahlberechtigtenverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

  • Soweit sich das Wahlberechtigtenverzeichnis als unrichtig oder unvollständig erweist, wird das Wahlberechtigtenverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wahlberechtigtenverzeichnis entsprechend ergänzt.

Beweismittel, die das Korrekturbedürfnis im Wahlberechtigtenverzeichnis belegen bzw. bei unvollständigen Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

Es fallen keine Gebühren an.

20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis zum 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

fristgerecht

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