Änderung von Denkmalen Genehmigung


  • Änderung von Denkmalen Genehmigung
  • Instandsetzung, Modernisierung, Umgestaltung, Veränderung, Nutzungsänderung, oder anderweitige Eingriffe in den Denkmalbestand
  • Änderung der Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale beherbergen
  • vorherige Prüfung durch Denkmalschutzbehörde notwendig
  • Antrag mit Unterlagen erforderlich (Ausnahme: eine Baugenehmigung umfasst auch die denkmalrechtliche Erlaubnis, die Unterlagen sind im Baugenehmigungsverfahren einzureichen)
  • keine Kosten
  • Bearbeitungsdauer: je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
  • zuständig: untere Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.

Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.

  • Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:

  • die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
  • den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

  • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten oder Voruntersuchungen
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

keine

Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung

(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)

je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

06.07.2023