Briefwahl beantragen


  • Ausstellung Wahlschein/Briefwahlunterlagen
  • Briefwahlunterlagen werden per Post zugesandt
  • Stimmabgabe auch vorab direkt in der Stadt- oder Gemeindebehörde möglich
  • Beantragung persönlich oder schriftlich (zum Beispiel per Post oder online) möglich
  • zuständig: Stadt- oder Gemeindebehörde

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in ihrem Wahlbezirk wählen können, haben Sie auch die Möglichkeit die Wahlunterlagen für eine Briefwahl zu beantragen. Diese enthalten den Wahlschein.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie die Unterlagen für die Briefwahl beantragen.

Falls Sie wegen einer Beeinträchtigung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindebehörde abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Stadt- oder Gemeindebehörde stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:

  • Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindebehörde vor und holen den Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen dort ab.
  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag – verwenden Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
    • zusätzlich zur Angabe von Familienname, Vorname, Wohnadresse, ggf. Versandadresse (z.B. Urlaubsadresse) ist das Geburtsdatum anzugeben.
    • Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt- oder Gemeindebehörde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail, Telefax).
    • Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen (Europawahl sowie Bundestagswahl: maximal 4 Vertretungen möglich).

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Stadt- oder Gemeindebehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

  • Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.    
  • Bei Antragstellung für eine andere Person: Sie müssen eine schriftliche Vollmacht vorlegen (Europawahl sowie Bundestagswahl: maximal 4 Vertretungen möglich).
  • Angabe persönlicher Daten (Familienname und Vorname, Geburtsdatum sowie Wohnanschrift)
  • Schriftliche Vollmacht (Europawahl sowie Bundestagswahl: maximal 4 Vertretungen möglich), wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll

Es fallen keine Gebühren an.

Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 21 Tage vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindebehörde. 

Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens 2 Tage vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, beantragt haben. 

Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Stadt- oder Gemeindbehörde eingegangen sein.

Europwahl, Bundestagswahl

  • Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben (glaubhafte Versicherung der Nichtzustellung), können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Sollte Ihnen bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten das Aufsuchen des Wahllokals nicht möglich sein, haben Sie die Option noch Ihren Wahlschein bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, zu beantragen.

Landtagswahl, Kommunalwahl

  • Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben (glaubhafte Versicherung der Nichtzustellung), können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Sollte Ihnen bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten das Aufsuchen des Wahllokals nicht möglich sein, haben Sie die Option noch Ihren Wahlschein bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, zu beantragen.

Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindebehörde.

Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre helfende Person muss 

  • mindestens 16 Jahre alt sein und 
  • durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.