Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Bundestagswahl


Wahlberechtigtenverzeichnis Bundestagswahl

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wahlberechtigtenverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

Sie können das Wahlberechtigtenverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

Wurden Sie nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.

Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Familiennamen,
  • Ihre Vornamen
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Ihre Wohnanschrift,
  • Ihre Unterschrift
  • und die Formulierung "Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis"

Gemeindebehörde

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Bundesgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Personalausweis, ggf. Meldebestätigung

Es fallen keine Gebühren an.

Den Antrag auf Eintragung ins Wahlberechtigtenverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.

Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.

Schriftlich oder zur Niederschrift