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Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung


  • Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
  • in der Kindertagespflege können grundsätzlich Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Hortalter betreut werden
  • Soweit ein Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) besteht, können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Betreuungsangebote der Kindertagespflege bedarfserfüllend sein
  • eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, bedarf gem. § 43 SGB VIII i.V.m. § 26 KitaG der Erlaubnis
  • die Erlaubnis wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilt
  • zuständig: sachlich ist für die Erlaubniserteilung der örtlicher Träger der Jugendhilfe gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII i. V. m.- § 25 KitaG zuständig, die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Grundsatz nach Im Grundsatz gilt für die örtliche Zuständigkeit, dass sich diese nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Sonderfall: Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung nach § 29 Abs. 1 S. 2 KitaG der Kindertagespflegeperson richtet sich die örtliche Zuständigkeit
  • nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson
  • Beratung durch den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§ 23 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 SGB VIII i. V. m § 42 KitaG)

Leistungsbeschreibung

Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtig. Die Kindertagespflegeperson bedarf danach der Erlaubnis, wenn sie Kinder:

1. außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern,

2. während eines Teils des Tages,

3. mehr als 15 Stunden wöchentlich,

4. gegen Entgelt und

5. länger als drei Monate

betreuen will.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss gemäß § 26 Abs. 1 KitaG:

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

Im Antrag ist ferner anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und welche Altersstufen (Krippenkinder, Kindergartenkinder, Hortkinder) das Angebote gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist auch anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle sein soll.

Die Erlaubnis wird u.a. nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 KitaG versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
  • ist auf 5 Jahre befristet,
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
  • notwendig, wenn Sie eins oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern, während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen wollen.  
  • befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
  • Eine Erlaubnis kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des SGB VIII auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung Brandenburg ist.
  • Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle, dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden, § 35 KitaG.
  • Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden sollen und für welche Altersstufen das Angebot gelten soll.
  • Eine Betriebserlaubnis ist nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als 10 fremden Kindern
  • Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird u.a. versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie alle gemäß §§ 27 ff. KitaG, § 30 f. KitaG und § 32 KitaG erforderlichen Nachweise ein,  insbesondere folgende Unterlagen:

  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
  • Angaben zu den Räumlichkeiten.

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 160 Stunden teilgenommen haben.

Zusätzlich ist insbesondere ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.

Angehende Kindertagespflegepersonen müssen eine Grundqualifizierung im Umfang von insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE) absolvieren. Die Grundqualifizierung kann zum Teil tätigkeitsbegleitend abgeschlossen werden. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten ist in der Grundqualifizierung enthalten. Bei einer vollständig abgeschlossenen Grundqualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten muss somit kein Nachweis über eine gesonderte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung erbracht werden.

zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn

1. Sie als Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sind,

2. über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG verfügen und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegt.

  • Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss gemäß § 26 Abs. 1 KitaG:

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

U.a. gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:

  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Nachweis Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

Es fallen keine Kosten an.