Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten gemäß § 1 Abs. 2 KitaG, der auch in Kindertagespflegestellen oder durch andere bedarfserfüllende Angebote erfüllt werden kann, § 1 Abs. 4 KitaG.
Leistungsbeschreibung
Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 2 KitaG mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden. Nach § 1 Absatz 3 KitaG hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich sechs Stunden und Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichen Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden. Nach § 1 Abs. 4 KitaG können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch andere Angebote wie Kindertagespflege, Spielkreise, schulische Ganztagsangebote und Kindertagesbetreuung bedarfserfüllend sein. Rechtsanspruchsverpflichteter ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
An wen muss ich mich wenden?
Sachgebiet Kindertagesbetreuung
Upstallstraße 25
14772 Brandenburg an der Havel
Für Ihre Anliegen zum Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung stehen Ihnen die folgenden Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung:
Paulin Kujawa
Telefon: (03381) 58-5139
Janette Große
Telefon: (03381) 58-5150
Doreen Pätzold-Witschurke
Telefon: (03381) 58-5161
Für Ihre Anliegen rund um die Kindertagespflege steht Ihnen folgende Ansprechpartnerin gern zur Verfügung:
Simone Ludwig
Telefon: (03381) 58-5164
Wünschen Sie Hilfe, aus dem vielfältigen Angebot der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einen passenden Kita-Platz für Ihr Kind zu finden, stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung:
Birgit Angelstein
Telefon: (03381) 58-5127
Alina Josefski
Telefon: (03381) 58-5133
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und bei den kreisfreien Städten in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.
- Für den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung, Sachgebiet Kindertagesbetreuung
- Für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung wenden Sie sich bitte an die Einrichtungen direkt: Kontaktangaben finden Sie im Kita-Katalog
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich entstehen durch die Rechtsanspruchsprüfung keine gebührenfähigen Kosten. Bei Inanspruchnahme eines konkreten Betreuungsangebots kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gem. § 17 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) und einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) verlangen. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung ist nach § 17a Abs. 1 KitaG im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie in den Fällen des § 17 Abs. 1a KitaG (Transferleistungsempfänger oder Geringverdienende) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit umfasst nicht das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung (Online-Formular erst nach Anmeldung im Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
Was sollte ich noch wissen?
Die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung werden durch die freien Träger der Kindertagesstätten selbst festgelegt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel hat in ihrer Sitzung vom 18.12.2024 Empfehlungen für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Brandenburg an der Havel zur Einvernehmensherstellung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG beschlossen. Wesentliche Regelungen sind:
- Grundlagen für Elternbeitragsmaßstab und Staffelungskriterien sowie Vorgehen und Höhe der Ermäßigung entsprechend der Gesamtzahl der unterhaltsberechtigten Kinder,
- Maßgebliches Elterneinkommen sowie anrechnungsfreies Elterngeld
- Nichtunterschreitung der Elternbeiträge nach vorgegebenen Staffelungstabellen
- Festlegung und Höhe des Mindestbeitrags
- Grundsätze für Nachweise und Auskunftspflichten inkl. jährlicher Prüfung und Anpassung der Elternbeitragserhebung sowie Höhe des Beitrags bei Einkommensselbsteinschätzung
- Nichtunterschreitung der Essengeldhöhe für das Mittagessen sowie Regelungen für Anspruchsberechtigte auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Mittagsversorgung
Informationen zur Entlastung von Eltern und den Einkommensrechner finden Sie auf diesen Internetseiten: