Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
Textblöcke ein-/ausklappenRechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten gemäß § 1 Abs. 2 KitaG, der auch in Kindertagespflegestellen oder durch andere bedarfserfüllende Angebote erfüllt werden kann, § 1 Abs. 4 KitaG.
Leistungsbeschreibung
Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 2 KitaG mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden. Nach § 1 Absatz 3 KitaG hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich sechs Stunden und Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichen Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden. Nach § 1 Abs. 4 KitaG können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch andere Angebote wie Kindertagespflege, Spielkreise, schulische Ganztagsangebote und Kindertagesbetreuung bedarfserfüllend sein. Rechtsanspruchsverpflichteter ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
An wen muss ich mich wenden?
Sachgebiet Kindertagesbetreuung
Upstallstraße 25
14772 Brandenburg an der Havel
Für Ihre Anliegen zum Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung stehen Ihnen die folgenden Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung:
Paulin Kujawa
Telefon: (03381) 58-5139
Janette Große
Telefon: (03381) 58-5150
Doreen Pätzold-Witschurke
Telefon: (03381) 58-5161
Für Ihre Anliegen rund um die Kindertagespflege steht Ihnen folgende Ansprechpartnerin gern zur Verfügung:
Simone Ludwig
Telefon: (03381) 58-5164
Wünschen Sie Hilfe, aus dem vielfältigen Angebot der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einen passenden Kita-Platz für Ihr Kind zu finden, steht Ihnen folgende Ansprechpartnerin gern zur Verfügung:
Birgit Angelstein
Telefon: (03381) 58-5127
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und bei den kreisfreien Städten in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.
- Für den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung, Sachgebiet Kindertagesbetreuung
- Für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung wenden Sie sich bitte an die Einrichtungen direkt: Kontaktangaben finden Sie im Kita-Katalog
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich entstehen durch die Rechtsanspruchsprüfung keine gebührenfähigen Kosten. Bei Inanspruchnahme eines konkreten Betreuungsangebots kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gem. § 17 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) und einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) verlangen. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung ist nach § 17a Abs. 1 KitaG im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie in den Fällen des § 17 Abs. 1a KitaG (Transferleistungsempfänger oder Geringverdienende) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit umfasst nicht das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
Was sollte ich noch wissen?
Die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung werden durch die freien Träger der Kindertagesstätten selbst festgelegt. Die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Brandenburg an der Havel gilt als Orientierungsrichtlinie für die freien Träger. Wesentliche Orientierungspunkte sind:
- Aufnahme auswärtiger Kinder nur, wenn ausreichende Platzkapazitäten für Brandenburger Kinder vorhanden sind nach § 2 Abs. 5
- Grundlagen für den Beitragsmaßstab und die Staffelung nach § 6 Abs. 1
- Berücksichtigung von Elterneinkommen bei der Beitragsberechnung nach § 6 Abs. 2
- Vorgehen und Höhe des Geschwisterrabatts nach § 6 Abs.4 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 2 sowie Nachweis der Unterhaltsverpflichtung bei Kindern über 18 Jahren
- Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten nach § 6 Abs. 5
- Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für den Beitragspflichtigen und das Kind nach § 6 Abs. 7
- Elterngeld anrechnungsfrei bis 300 € bzw. 150 € bei ElterngeldPlus nach § 6 Abs. 8
- Regelungen zum Einkommensnachweis nach § 6 Abs. 12 und 13
- Höhe des Beitrags bei Einkommensselbsteinschätzung nach § 6 Abs. 13
- Jährliche Überprüfung der Elterneinkommen nach § 6 Abs. 14
- Nichtunterschreitung der Beitragssätze nach § 8 Abs. 1 bzw. den Beitragstabellen
- Festlegung und Höhe des Mindestbeitrags für den in § 12 Abs. 1 genannten Personenkreis
- Festlegung der Höhe der durchschnittlich gesparten Eigenaufwendungen für das Mittagessen sowie besondere Regelungen für Anspruchsberechtigte BUT nach § 14, das häusliche Ersparnis nach § 14 Abs. 1 darf nicht unterschritten werden
Informationen zur Entlastung von Eltern und den Einkommensrechner finden Sie auf diesen Internetseiten:
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Jugend Bildung und Sport