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Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Leistungsbeschreibung

Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.

Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

Der Antrag umfasst regelmäßig die folgenden Unterlagen nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) in dreifacher Ausfertigung:

  1. Antragsformular
  2. Baubeschreibung (ggf. mit zusätzlichen Erläuterungen)
  3. Betriebsbeschreibung (bei Gewerbenutzungen; ggf. mit zusätzlichen Erläuterungen)
  4. Nachweis der Eintragung als Entwurfsverfassers (Bauvorlagenberechtigung)
  5. Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel, Tel. (03381) 58 6201)
  6. Lageplan (Maßstab 1:200) von einer Katasterbehörde oder eines im Land Brandenburg Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
  7. Bauzeichnungen (Gründung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßstab 1:100)
  8. Flächen- und Kubaturberechnungen nach DIN 277
  9. Rechnerischer Nachweis der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge
  10. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik nach Hochbaustatistikgesetz
  11. Belege (Datenblätter) über die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
  12. Erklärung Niederschlagswasserversickerung
  13. Nachweise Brandschutz, bzw. Prüfbericht des Brandschutznachweises für Bauvorhaben, die § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO unterliegen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.

Die Bauvorlagen müssen zusätzlich in digitaler Form eingereicht werden. Sie können entweder über den Formularservice  online hochgeladen werden oder in Form von Medienträgern (CD / DVD /Stick etc.) eingereicht werden.

Für die Freigabe der Bauarbeiten können im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich werden, z. B.

  • Prüfberichte der bautechnischen Nachweise bzw. Erklärung des Tragwerkplaners
  • Munitionsfreiheitsbescheinigung
  • Nachweise über die Eintragung von Baulasten

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

  1. Antragsformulare (Formular 1.1)
  2. Baubeschreibung (Formular 2.1)
  3. Betriebsbeschreibung (Formular 3.1 oder 3.2)
  4. Statistischer Erhebungsbogen
  5. Erklärung des Tragwerksplaners (Formular 8.1) bzw. Erklärung zur Standsicherheit (Formular 8.5)
  6. Antrag für die Munitionsfreiheitsbescheinigung Internetseite des KMBD (Kampfmittelbeseitigung/ Service: Bauen)

Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung