Baulastenverzeichnis Auskunft


Das Baulastenverzeichnis dokumentiert alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf Grundstücken eingetragen sind. Bei berechtigtem Interesse kann ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beantragt werden.

Leistungsbeschreibung

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

Bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ist ein formloser Antrag zu stellen. Im Falle eines berechtigten Interesses, kann in das Verzeichnis Einsicht genommen werden oder sich Abschriften erstellt werden lassen.

Carsten Säger C.
Baulasten; Gefahrenabwehr; Ordnungswidrigkeiten

Telefon: (03381) 58 63 22
Fax:       (03381) 58 63 04

Florian Ast
Baulasten; Gefahrenabwehr; Ordnungswidrigkeiten

Telefon: (03381) 58 63 72
Fax:       (03381) 58 63 04

Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen.

  1. Antrag auf Eintragung einer Baulast mit folgendem Inhalt (in einem Bauantragsverfahren ist der Antrag bereits Bestandteil des Verfahrens):

    - Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers;
    - Inhalt der Baulast;
    - Angabe des von der Baulast begünstigten und des von ihr belasteten Nachbargrundstücks (jeweils Gemarkung, Flur, Flurstück);
    - Name und Anschrift des Eigentümers des belasteten Grundstücks
  2. Aktueller Lageplan mit Eintragung des Bauvorhabens auf dem begünstigten Grundstück sowie - unter zeichnerischer und vermasster Darstellung - der Baulastfläche in grüner Farbe auf dem zu belastenden Grundstück (der Lageplan muss - falls vorhanden - auch bereits bestehende Baulasten und beschränkt-persönliche Dienstbarkeiten auf den Grundstücken ausweisen).
  3. Aktueller Auszug des Handels- oder Vereinsregisters, sofern es sich bei dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks um eine juristische Person (Firma/ Verein) handelt.

  4. Notariell beglaubigte Vollmacht, sofern ein Vertreter des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks die Baulasterklärung unterzeichnet.

Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der Prüfung des berechtigten Interesses 5-200€

keine

ca. 3 Wochen

Der Antrag auf Baulastenauskunft ist schriftlich zu stellen. Das vorgegebene Formular ist zu nutzen (unter Dokumente abgelegt). Es kann sowohl per Post als auch gescannt und per E-Mail eingereicht werden.

 

Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die Rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für eine vollständige Auskunft zu Verpflichtungen über ein Grundstück, ist deshalb auch eine Einsicht im Grundbuch ratsam.

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

17.07.2019