Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Einige Landkreise / Kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage der §§ 11–14 i. V. m. § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe) Projekte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Zuständige Stelle
Jugendämter der Landkreise / kreisfreien Städte
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