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Gebrauchsabnahme fliegender Bauten


Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist für den jeweiligen Standort der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bei der Errichtung sog. Fliegender Bauten (z.B. Bühnen, Fahrgeschäfte, Zelte) auf Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet ist häufig eine entsprechende Anzeige durch den Aufsteller/Betreiber bei der Bauaufsichtsbehörde sowie eine Abnahme (Gebrauchsabnahme) durch die Bauaufsichtsbehörde notwendig (§ 76 Abs. 6 Brandenburgische Bauordnung, BbgBO).

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Zwar bedürfen nicht alle Fliegenden Bauten einer bauaufsichtlichen Abnahme, anzuzeigen sind jedoch immer:

  • Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstige Aufbauten mit einer Höhe über 5 m, einer Größe über 100 m² und einer Fußbodenhöhe über 1,5 m
  • erdgeschossige Zelte und Verkaufsstände über 75 m² Grundfläche (auch zusammengestellte Einzelzelte die diese Größe überschreiten)
  • Fahrgeschäfte über 5 m Höhe und über 1 m pro Sekunde Bewegungsgeschwindigkeit
  • Anlagen die zum Betreten durch Besucher bestimmt und über 5 m hoch sind (z.B. mobile Aussichtspunkte etc.)

Darüber hinaus können auch für andere Fliegende Bauten Anzeigepflichten bestehen. Der Aufsteller/Betreiber sollte sich hier so früh wie möglich mit der Bauaufsichtsbehörde abstimmen.

Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber bzw. die Betreiberin des Fliegenden Baus bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.

Lukas Görke
Zimmer D 102
lukas.goerke@stadt-brandenburg.de
Telefon: (03381) 58 63 28


Claudia Böttcher
Zimmer C 109
claudia.boettcher@stadt-brandenburg.de
Tel: (03381) 58 63 08

Der Gebrauch wird erlaubt, wenn

a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,

b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,

c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse

bestätigt werden kann.

Die Anzeige umfasst regelmäßig die folgenden Unterlagen:

  • Vordruck Anzeige (siehe unter Anträge/Formulare)
  • Prüfbuch
  • Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)

Zeitgebühr

Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Anordnung von Auflagen bzw. Untersagung gemäß Tarifstellen 6.6-6.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

100-250€

Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.

1 Woche

§ 76 Brandenburgische Bauordnung

§ 20 Bautechnische Prüfungsverordnung

Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen 

Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen. Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.

Generell sollte der Aufsteller/Betreiber die Bauaufsichtsbehörde möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Aufstellung des Fliegenden Baus informieren.
Die beabsichtigte Aufstellung eines anzeigepflichtigen Fliegenden Baus ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens drei Werkstage vor Aufstellung in Textform (z.B. schriftlich) anzuzeigen. Gleichzeitig ist das Prüfbuch des Fliegenden Baus vorzulegen. Dazu ist das auf der Webseite der Stadt Brandenburg an der Havel hinterlegte Formular zu verwenden.

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

01.06.2022