Gebrauchsabnahme fliegender Bauten


Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist für den jeweiligen Standort der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber bzw. die Betreiberin des Fliegenden Baus bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.

Madleine Kruse
Aktenannahme Bauaufsicht - Zimmer D 102

Telefon: (03381) 58 63 07

Der Gebrauch wird erlaubt, wenn

a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,

b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,

c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse

bestätigt werden kann.

Die Anzeige umfasst regelmäßig die folgenden Unterlagen:

  • Vordruck Anzeige
  • Prüfbuch
  • Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)

Zeitgebühr

Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Anordnung von Auflagen bzw. Untersagung gemäß Tarifstellen 6.6-6.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

100-250€

Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.

1 Woche

§ 76 Brandenburgische Bauordnung

§ 20 Bautechnische Prüfungsverordnung

Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen 

Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen. Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

01.06.2022