Nutzungsänderungen (Baurecht)
Nutzungsänderungen (Baurecht)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für die von § 59 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfassten Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen ist bei der Bauaufsicht eine Baugenehmigung zu beantragen. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, ihre bisherige Nutzung also wesentlich geändert wird, z. B.
- Scheune wird Wohnhaus
- Landwirtschaftliches Gebäude wird Getränkegroßhandel
- Freie Grundstücksfläche wird Autohandel
- Remise wird Fitnessstudio, Solarium oder Wohnhaus
- Ladengeschäft wird Spielhalle
- Kellerraum wird Gaststätte oder Getränkeladen
- Verkaufsstätte wird Imbiss, Friseursalon oder Nagelstudio
- Wohnung wird Boutique, Kosmetikstudio oder Nagelstudio
- Garage wird Büro
- Schuppen wird Büro oder Ausstellungsraum
- Wochenendhaus / Wohnhaus in Ferienwohnung bzw. Ferienhaus
Keiner Baugenehmigung bedürfen Nutzungsänderungen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Das sind im Einzelnen auch bauplanungsrechtliche Anforderungen (z.B. bei der Nutzung als Ferienhaus).
An wen muss ich mich wenden?
Heike Sachs
Sonderbauten
- Telefon: (03381) 58 63 27
- Fax: (03381) 58 63 04
Beate Dick
Sonderbauten
- Telefon: (03381) 58 63 21
- Fax: (03381) 58 63 04
Petra Berger
Sonderbauten
- Telefon: (03381) 58 63 11
- Fax: (03381) 58 63 04
Susanne Stugk
Bauvorhaben „Umland“
- Telefon: (03381) 58 63 19
- Fax: (03381) 58 63 04
Katharina Baruth
Bauvorhaben „Innenstadt“
- Telefon: (03381) 58 63 20
- Fax: (03381) 58 63 04
Heike Luneburg
Bauvorhaben „Innenstadt“
- Telefon: (03381) 58 63 26
- Fax: (03381) 58 63 04
Lukas Görke
Bauvorhaben „Umland“
- Telefon: (03381) 58 63 28
- Fax: (03381) 58 63 04
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind die Unterlagen entsprechend den Angaben unter der Dienstleistung „Antrag auf Baugenehmigung“ einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Prüfung des Antrags ist gebührenpflichtig.