Abbruch baulicher Anlagen


Leistungsbeschreibung

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen ist baugenehmigungsfrei.
Die teilweise Beseitigung stellt eine bauliche Änderung dar, die einer Baugenehmigung bedarf.

Der Bauherr hat den vollständigen Abbruch spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei ist der vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg veröffentlichten Vordruck zu verwenden.

Keine Anzeigepflicht besteht für die Beseitigung von

  • baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung genehmigungsfrei ist
  • Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum (ausgenommen Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind)
  • ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Heike Sachs
Sonderbauten

Telefon: (03381) 58 63 27
Fax:      (03381) 58 63 04

Beate Dick
Sonderbauten

Telefon: (03381) 58 63 21
Fax:       (03381) 58 63 04

Petra Berger
Sonderbauten

Telefon: (03381) 58 63 11
Fax:      (03381) 58 63 04

Susanne Stugk
Bauvorhaben „Umland“

Telefon: (03381) 58 63 19
Fax:      (03381) 58 63 04

Katharina Baruth
Bauvorhaben „Innenstadt“

Telefon: (03381) 58 63 20
Fax:      (03381) 58 63 04

Heike Luneburg
Bauvorhaben „Innenstadt“

Telefon: (03381) 58 63 26
Fax:      (03381) 58 63 04

Liane Krupa

Telefon: (03381) 58 31 20
Fax:      (03381) 58 31 74

Lukas Görke
Bauvorhaben „Umland“

Telefon: (03381) 58 63 28
Fax:       (03381) 58 63 04

Die Abbruchanzeige ist durch den Bauherrn zu unterschreiben. Ihr sind mindestens die folgenden Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel, Tel. (03381) 58 6201) mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
  2. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik (Abgangsbogen) nach dem Hochbaustatistikgesetz
  3. Abbruchbeschreibung:
  • Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion unter Angabe von schadstoffhaltigen Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei Gewerbe- und Industriebauten
  • Beschreibung des Abbruchvorgangs
  • ggf. Standsicherheitsnachweis
  • Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Beschäftigen vor Gefahren, erheblichen Belästigungen und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen
  • Angaben über Art, Menge und getrennte Erfassung des Abbruchmaterials sowie dessen Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall
  • Benennung des Abbruchunternehmers

Für die Prüfung der Abbruchanzeige sind Verwaltungsgebühren zu erheben.