Erhaltungsrechtliche Genehmigung


Leistungsbeschreibung

Mit der Veröffentlichung der Erhaltungssatzungen für die Innenstadt (Amtsblatt Nr. 15 vom 29. Juni 1992) sowie für die Gebiete Brandenburg-Görden, Gartenstadt Plaue und Kirchmöser West (jeweils Amtsblatt Nr. 16 vom 20.10.2003) sind nach § 172 des Baugesetzbuchs (BauGB) städtebaulich relevante Veränderungen, insbesondere Abbrüche und bauliche Veränderungen, genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung wird gesondert erteilt, soweit keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Das Erhaltungsgebiet für die Innenstadt schließt neben den Grundstücken der historischen Altstadt und Neustadt sowie der Dominsel auch Flächen am Grillendamm, die Wohnquartiere an der Sankt-Annen-Straße sowie die Halbinsel bis zur Luckenberger Brücke westlich der Neustadt mit ein.

Der Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets Brandenburg-Görden umfasst die Grundstücke im Bereich der Siedlung Görden, begrenzt durch den Geranienweg, die Johann-Sebastian-Bach-Straße, die Haydnstraße, die Brahmsstraße, die Johann-Strauß-Straße, die Beethovenstraße, die Berner Straße, den Rotdornweg, den Rosenweg, den Fliederweg und die Gördenallee.

Die Erhaltungssatzung Plaue Gartenstadt bezieht die Grundstücke im Bereich der Gartenstadt Plaue zwischen Scheidtstraße, Große Mühlenstraße, Waldstraße bis zum Ende der Reihenhausbebauung, Wasserwerkstraße, dem Weg westlich der Wohngrundstücke Lewaldstraße sowie der Bredowstraße in ihren Geltungsbereich ein.

Zum Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Kirchmöser West zählen die Grundstücke im Bereich des Ortsteils Kirchmöser West zwischen Parkstraße, Brandenburger Allee, westlich der Wusterwitzer Straße einschließlich der westlichen Seite der Seestraße.

Insbesondere möchte die Stadt durch frühzeitige Beratung in Baugestaltungsfragen Einfluss auf die Veränderungsabsichten der Hauseigentümer nehmen und im Konsens mit ihnen den „schleichenden“ baulichen Veränderungen an den Häusern entgegenwirken.

Gefährdet ist das charakteristische Stadtbild zum Beispiel durch den Verlust kleinteiliger Strukturen oder ortsbildtypischer Bauformen, Bauteile oder Baustoffe. Durch den Neueinbau von Fenstern und Türen, die Errichtung von Dachaufbauten, den Einbau von Dachflächenfenstern, die Verkleidung oder den Neuanstrich von Fassaden, die Anbringung von Werbeanlagen oder die Errichtung von Mauern kann, um nur wenige Beispiele zu nennen, die städtebauliche Eigenart eines Erhaltungsgebiets beeinträchtigt werden.

Gemäß der Brandenburgischen Bauordnung sind beispielsweise Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 m² baugenehmigungsfrei. Nach einer Erhaltungssatzung bedürfen diese Werbeanlagen jedoch einer gesonderten Genehmigung, da sie die Baugestalt der aneinandergereihten Häuser, insbesondere in den Ladenzonen der Geschäftsstraßen in der historischen Innenstadt, beträchtlich verändern.

Zum Schutz der gewachsenen Strukturen der historischen Stadtteile und städtebaulich prägnanter Situationen sind stadtgestalterische Belange auch bei der Schließung von Baulücken relevant.

Die besondere Gebietsqualität der historischen Innenstadt ist in einem Merkmalkatalog beschrieben, der Bestandteil der Satzung ist und mit dem Amtsblatt ebenfalls veröffentlicht wurde.

formloser Antrag oder Antragsformular der Stadt;- Pläne, Bestandsfotos, historische Ansichten, Baubeschreibung oder Firmenangebote;- soweit zur Beurteilung erforderlich

§ 172 (1) Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch

  • Antrag auf Genehmigung nach der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar, PDF-Formular zum Download unter "Dokumente" verfügbar)