Betreuungsbehörde
Betreuungsbehörde
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Aufklärung und Beratung der Bürger
- zur gesetzlichen Betreuung und zum Betreuungsverfahren gem. §§ 1814 ff. BGB ab dem 01.01.2023
- zur gerichtlichen Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer (mit und ohne Familienbezug)
- zur Vermeidung von gesetzlicher Betreuung durch:
- Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
- Andere Hilfen, bei dem kein gesetzlicher Betreuer bestellt wird
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten
- Auf Wunsch, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- Übernahme von Betreuungen durch die Betreuungsbehörde (in Ausnahmefällen)
- Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Förderung von Betreuungsvereinen
- Registrierung von Berufsbetreuern
Wer ist betroffen?
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
An wen muss ich mich wenden?
- Frank Bartels
Behördenbetreuer
Telefon: (03381) 58-5052
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de - Bettina Holtzheimer
Behördenbetreuerin
Telefon: (03381) 58-5053
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de - Simone Hoffmann
Behördernbetreuerin
Telefon: (03381) 58-5055
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de - Corinna Kaßler
Behördernbetreuerin
Telefon: (03381) 58-5056
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de - Dana Janas
Behördernbetreuerin
Telefon: (03381) 58-5057
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de - Ines Roß
Sachbearbeiterin Service Betreuungsbehörde
Telefon: (03381) 58-5059
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-brandenburg.de
Zuständige Stelle
Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Der Antrag des Betroffenen selbst oder eine Anregung durch Dritte zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens kann in der örtlichen Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht erfolgen. Die Betreuungsbehörde ist von Amtes wegen antragsberechtigt.
Welche Gebühren fallen an?
10,- € für die Öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich richtet sich die Bearbeitungszeit nach den vom Amtsgericht festgelegten Terminen. In Eilfällen kann das Betreuungsgericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen.