Trinkwasserüberwachung
- Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen Entgegennahme
- jede Wasserversorgungsanlage und Nichttrinkwasseranlage muss angemeldet werden
- ebenfalls Änderungen an Anlage oder Inhaber oder Inhaberin
- keine Unterlagen notwendig
- Gebühren fallen nicht an
- Behörde meldet sich im Anschluss bezüglich Vor-Ort-Begehung
- zuständige Behörde: zuständiges Gesundheitsamt
Leistungsbeschreibung
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.
Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreies Trinkwasser an Sie als Verbraucher geliefert wird. Die Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung geregelt. Zur Sicherstellung dieser Qualität sind verpflichtende Untersuchungen des Trinkwassers durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorgegeben. Zusätzlich überwacht das Gesundheitsamt die Wasserversorgungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Verfahrensablauf
Auffälligkeiten im Trinkwasser melden Sie in der Regel Ihrem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen (auch möglich: Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Trinkwasser-Installation) oder örtlich zustäniges Gesundheitsamt):
- Ihr Anliegen wird gearbeitet.
- Sie erhalten von der verantwortlichen Stelle eine Antwort.
- Wenn Sie selbst eine Untersuchung veranlassen, ist die Kostenfrage mit der Untersuchungsstelle noch zu klären.
An wen muss ich mich wenden?
Gesundheitsamt
Hygiene und Umweltmedizin
Telefon: (03381) 58-5305
E-Mail: infektionsschutz@stadt-brandenburg.de
Zuständige Stelle
Ihr zuständiges Gesundheitsamt
jeweiliges Wasserversorgungsunternehmen
zuständige Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Welche Gebühren fallen an?
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist verplichtet, die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung zu übernehmen.
- Über die Kosten bei einer selbst veranlassten Untersuchung durch zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser informiert Sie die jeweilige Untersuchungsstelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Rechtsgrundlage
- § 37 Infektionsschutzgesetz
- § 28 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- § 29 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- § 54 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- § 55 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- § 52 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- Richtlinie (EU) 2020/2184 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Anträge / Formulare
- Anzeige einer Trinkwasserversorgungsanlage zur Wasseruntersuchung (Online-Antrag im Bereich "Links & Onlinedienste" verfügbar )
- formloser Hinweis per E-Mail oder telefonisch ebenso möglich