Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz


  • Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden/Bescheinigung für den Arbeitgeber
  • Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss vorher ärztliche untersucht werden (Ausnahme unter anderem Ferienjob)
  • die ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung erhält der Arbeitgeber
  • Antrag nicht notwendig

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:

  • Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen, der ausgefüllt zum Termin mitzubringen ist.
  • Die Untersuchung erfolglt im Gesundheitsamt.
  • Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
  • Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.

Simone Noll
Fachärztin für Kinder- u. Jugendmedizin
Sachgebietsleiterin Kinder- u. Jugendgesundheitsdienst
Tel. (03381) 58-5336
E-Mail:kjgd@stadt-brandenburg.de

Sie sind unter 18 Jahre alt.

Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert.

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
  • Impfausweis/ Impfdokumentationen
  • gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass
  • Hilfsmittel z.B. Brille

keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)

Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.

Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Dokument: Datenschutzinformation

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg

Schulabgangsuntersuchung einschließlich Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz der Schüler/innen der 10. Klassen der Oberschulen und Förderschulen der Stadt Brandenburg an der Havel.

Neben der körperlichen Untersuchung werden Seh- und Hörvermögen getestet , sowie der Blutdruck gemessen. Gleichzeitig wird der Impfstatus überprüft und bei Notwendigkeit eine Vervollständigung empfohlen bzw. auf Wunsch durchgeführt.

Es werden Beratungen von Kindern, Jugendlichen, Sorgeberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern, sowie Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung angeboten.

Nach der Untersuchung erhält die/der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber und eine zweite für den Personensorgeberechtigten mit Bemerkungen und Empfehlungen zur Gesundheit und Entwicklung. Gemäß § 32 Abs.1 JArbSchG verliert diese Bescheinigung nach 14 Monaten ihre Gültigkeit.