Infektionsschutz Meldung


Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

Hierzu bitte die Meldebögen der Gesundheitsämter oder des Robert-Koch-Instituts ausfüllen.

Leistungsbeschreibung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 

Der Verfahrensverlauf richtet sich nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz.

Franziska Stramka
Gesundheitsaufseherin
Telefon: (03381) 58-5314
Fax: (03381) 58-5304
E-Mail: infektionsschutz@stadt-brandenburg.de

Tatjana Wegert
Amtsärztin
Telefon: (03381) 58-5300
Fax: (03381) 58-5304
E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde sowie dieses ebenfalls am folgengenden Arbeitstag der Robert-Koch-Institut. Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert-Koch-Institut erfolgen. Meldungen über den Verdacht auf Impfschäden sind vom Gesundheitsamt unverzüglich an die Landesgesundheitsbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln.