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Medizinische Praxen Anmeldung


  • Medizinische Praxen Anmeldung
  • In folgenden Fällen braucht es eine unverzügliche Anzeige gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt:
    • Selbständigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens
    • Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens
    • Anbieten oder Erbringung von kranken- und altenpflegerischen Tätigkeiten gegen Entgelt
  • Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt bedarf es nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

Leistungsbeschreibung

Viele Fachkräfte des Gesundheitswesens entscheiden sich für eine eigene Praxis. Dies gilt für ärztliche Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, wie zum Beispiel bei:

  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie/Physiotherapie)
  • Kranken- und Kinderkrankenschwester/-pfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Altenpflege
  • Physiotherapie, Krankengymnastik
  • Masseurinnen und Masseure
  • Medizinische Bademeisterinnen und Bademeister  
  • Logopädie
  • Ergotherapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  • Orthoptik

Für alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen gilt: Wenn Sie Ihren Beruf selbstständig ausüben möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Auch in folgenden Fällen ist eine unverzügliche Anzeige gegenüber Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt notwendig:

  • Sie beschäftigen Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens.
  • Sie bieten gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten an oder erbringen diese.  

Haben Sie eine solche Anzeigen-Verpflichtung gegenüber anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, dann brauchen Sie es dem Gesundheitsamt nicht anzeigen.

Eine Anzeige, zum Beispiel zur Anmeldung einer medizinischen Praxis, stellen Sie persönlich.

  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  • Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht nach anderen Rechtvorschriften gegenüber anderen Stellen.

  • formloser Antrag bezüglich der Tätigkeitsaufnahme, mit persönlichen Daten wie Name, Anschrift (Privatanschrift, Praxisanschrift)
  • Beginn der Tätigkeit und Umfang der Tätigkeit
  • Aufnahme der Praxis auf die Internetseite der Stadt
  • Personalausweis
  • Vorlage der Berufserlaubnis im Original
  • gegebenenfalls Nachweise von Qualifizierungen

Anzeigefrist der Anmeldung: unverzüglich

Die Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.