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Gewerbesteuer - Stundung


Leistungsbeschreibung

Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die zur Bezahlung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung hat und sie auch nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Sind noch Mittel vorhanden oder können solche beschafft werden, ist eine erhebliche Härte nur gegeben, wenn diese Mittel für den Lebensunterhalt oder die Fortführung des Betriebes dringend erforderlich sind und ihre Verwendung zur Steuerzahlung unzumutbar ist. Dabei ist zu beachten, dass Steuerschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten nicht nachrangig behandelt werden dürfen.

Da es einem Steuerpflichtigen in der Regel zugemutet werden kann, zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Bankkredit aufzunehmen, kommt der genauen Beantwortung der zu den Kreditaufnahmemöglichkeiten gestellten Fragen besondere Bedeutung zu. Ein erfolgloser Kreditaufnahmeversuch ist durch Vorlage einer Abschrift, Ablichtung o.ä. des Kreditantrages sowie einer Bestätigung über den Eingang und die Ablehnung dieses Kreditantrages nachzuweisen.

Für die Prüfung Ihres Antrages ist außerdem eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung des Gewerbebetriebes notwendig. Die Unterlagen sollten nicht älter als drei Monate sein.

Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das Online-Formular für Einzelgewerbe bzw. für Unternehmen.

Die Stundung der Forderungen in der aktuellen Corona-Pandemie soll eine Maßnahme zur Unterstützung der durch die Pandemie betroffenen Einzelgewerbe und Unternehmen bei der Liquiditätssicherung sein.

Dabei ist zu unterscheiden, ob diese unmittelbar und nicht unerheblich betroffen oder mittelbar betroffen sind.

  • Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können insbesondere Gewerbebetriebe gelten, bei denen auf Grund behördlicher Anordnung die Betriebsstätten geschlossen sind.
  • Als mittelbar Betroffene können Gewerbebetriebe gelten, die allgemein von Auftragsrückgängen wegen der Auswirkungen des Virus betroffen sind.

E-Mail-Kontakt: gewerbesteuer@stadt-brandenburg.de

Julia Boerger
Telefon: (03381) 58-2034
Fax: (03381) 58-2044
E-Mail: julia.boerger@stadt-brandenburg.de

Rico Süß
Telefon: (03381) 58 20 25
Fax: (03381) 58 20 44
E-Mail: rico.suess@stadt-brandenburg.de

  • Antrag auf Gewerbesteuer-Stundung (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
  • Antrag auf Gewerbesteuer-Stundung für Unternehmen (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)